| Statuten |
Uebersicht | ||
| I. | Name, Sitz, Zugehörigkeit und Haftbarkeit | |
| II. | Zweck | |
| III. | Mitgliedschaft | |
| IV. | Aufnahme | |
| V. | Sanktionen | |
| VI. | Austritte | |
| VII. | Mitgliederbeiträge | |
| VIII.A | Generalversammlung | |
| VIII.B | Der Vorstand | |
| VIII.C | Rechnungsrevisoren | |
| IX. | Verschiedenes | |
| I. Name, Sitz, Zugehörigkeit und Haftbarkeit | ||
Art.1 Der Reitverein Müllheim und Umgebung (in der Folge RVM genannt) ist ein Verein im Sinne von ZGB Art.60 ff mit Sitz am Wohnort des jeweiligen Präsidenten. Der RVM wurde im Jahre 1898 als Kavallerieverein Müllheim gegründet. | ||
Art.2 Der RVM ist Mitglied des Verbandes Ostschweizerischer Kavallerie- und Reitvereine (OKV). | ||
Art.3 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen bzw. auf die statuarisch festgesetzten Beiträge beschränkt. Für Schadenfälle kommt der RVM nur auf, wenn eine Deckung durch die OKV-Versicherung besteht. | ||
Art.4 Der RVM bezweckt die Pflege und Förderung des Pferdesportes und der Freizeitreiterei in allen Belangen. Er sucht die Ausbildung seiner Mitglieder und deren Pferde zu erweitern sowie durch die Pflege eines kameradschaftlichen Geistes, Verständnis und die Freude für das Pferd zu fördern. | ||
Art.5 Der RVM führt gesellschaftliche und pferdesportliche Veranstaltungen durch und wahrt die Interessen von Reiter und Pferd nach Aussen. | ||
| III. Mitgliedschaft | ||
Art.6 Die Mitgliedschaft im RVM verpflichtet zur Anerkennung der Vereinsstatuten, der Reglemente des RVM sowie der Vereins- und Vorstandsbeschlüsse. | ||
Art.7 Der Verein besteht aus: | ||
Art.8 Aktivmitglieder | ||
Art.9 Ehrenmitglieder | ||
Art.10 Freimitglieder | ||
Art.11 Passivmitglieder | ||
Art.12 Juniorenmitglieder | ||
Art.13 Senioren-Reitverein | ||
| IV. Aufnahme | ||
Art.14 Ein Aufnahmegesuch für den RVM ist schriftlich an den Aktuar oder den Präsidenten zu stellen. | ||
Art.15 Aktivmitglieder können während des laufenden Jahres vom Vorstand provisorisch aufgenommen werden. | ||
Art.16 Die Ernennung von Ehren- und Freimitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. | ||
| IIV. Sanktionen | ||
Art.17 Sämtliche Mitglieder des RVM, unabhängig von ihrem Mitgliederstatus im Verein, die den Verpflichtungen gegenüber des RVM nicht nachkommen, oder sich unkameradschaftlich verhalten und damit dem Ansehen des RVM schaden, können nach vorheriger schriftlicher Verwarnung mit ausdrücklichem Hinweis auf die Sanktionsmöglichkeit durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden. Es bedarf hierzu der 3/4 Mehrheit durch die Generalversammlung. | ||
| VI. Austritte | ||
Art.18 Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliches Austrittsbegehren an den Präsidenten auf Ende des laufenden Vereinsjahres, oder durch Ausschluss gemäss Art 18. Jedes ausgetretene oder ausgeschlossene Vereinsmitglied verliert jeglichen Anspruch am Vereinsvermögen. | ||
Art.19 Die Aktivmitgliedschaft erlischt: | ||
Art.20 Die Jahresbeiträge werden alljährlich an der Generalversammlung für ein weiteres Jahr festgelegt. | ||
| Art.21 Der Jahresbeitrag muss bis Ende März des laufenden Jahres bezahlt sein. | ||
Art.22 Die Organe des Vereins sind: | ||
Art.23 Die Generalversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe aller zu behandelnden Traktanden, mindestens 20 Tage im voraus. Die Rechnung und das Budget liegen 20 Tage im voraus beim Kassier auf. | ||
Art.24 Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder, stets beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. | ||
Art.25 Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im 1.Quartal des laufenden Jahres statt. | ||
Art.26 Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit aus wichtigen Gründen durch den Vorstand oder durch schriftlich begründeten Antrag von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden. | ||
Art.27 Anträge von besonderer Wichtigkeit von Mitgliedern zuhanden der Generalversammlung müssen mindestens einen Monat vor der Generalversammlung unter Angabe einer Begründung schriftlich an den Präsidenten eingereicht werden. Es ist möglich, aufgrund eines Dringlichkeitsbeschlusses mit einer 2/3 Mehrheit anlässlich der GV zu entscheiden. | ||
Art.28 Die Teilnahme an der Generalversammlung ist für Aktivmitglieder obligatorisch. | ||
Art.29 Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, ausser 1/4 der Stimmberechtigten der Versammlung beschliesst eine geheime Abstimmung. | ||
Art.30 Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der Stimmberechtigten gefasst: | ||
Art.31 Der Vorstand setzt sich aus 5 - 7 Mitgliedern zusammen: Präsident, Übungsleiter, Aktuar, Kassier und Beisitzenden, welche von der Generalversammlung einzeln gewählt werden müssen. Der Vorstand ernennt ein Vorstandsmitglied zum Vizepräsidenten. Der Vorstand wird für eine zweijährige Amtsdauer gewählt. Die Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. | ||
| Art.32 Die Vorstandsmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit | ||
Art.33 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder an der Sitzung anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. | ||
Art.34 Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins und vertritt diesen nach Aussen. Der Vorstand kann für einzelne Geschäfte weitere Berater beiziehen oder Ressortleiter und Funktionäre bestimmen. Dieselben haben jedoch kein Stimmrecht im Vorstand. | ||
Art.35 Dem Vorstand stehen folgende Pflichten und Befugnisse zu: | ||
Art.36 Der Präsident leitet die Versammlungen und die Vorstandssitzungen. Er überwacht die Handhabung der Statuten, sowie die Ausführung der gefassten Beschlüsse und vertritt den Verein nach Aussen. Er hat ferner der ordentlichen Generalversammlung einen Jahresbericht vorzulegen. | ||
Art.37 Der Aktuar besorgt die Anfertigung der Protokolle und -soweit vom Präsidenten angefordert- die anfallenden Sekretariatsarbeiten. Er führt die Präsenzliste von sämtlichen RVM-Anlässen sowie ein genaues Mitgliederverzeichnis. | ||
Art.38 Der Kassier besorgt das Rechnungs- und das Finanzwesen. Er hat jeweils an der ordentlichen Generalversammlung die Rechnung und das Budget zu beantragen. Er besorgt ebenfalls den Einzug der Jahresbeiträge. Alle geleisteten Zahlungen müssen durch den Kassier visiert werden. Der Kassier ist verpflichtet, für jeden öffentlichen Anlass eine separate Abrechnung zu führen. | ||
Art.39 Der Übungsleiter organisiert und leitet die Übungen des Vereins. Im Verhinderungsfalle organisiert er seine Ablösung. | ||
Art.40 Die Beisitzer übernehmen auf Anordnung des Vorstandes besondere Funktionen. | ||
Art.41 Die Rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der Präsident zusammen mit dem Aktuar; im Verhinderungsfall der Vizepräsident für den Präsidenten und ein Vorstandsmitglied für den Aktuar. | ||
Art.42 Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Wahlen sind so anzusetzen, dass jedes zweite Jahr ein Revisor ausscheidet bzw. neu gewählt werden muss. Revisoren sind nach Ablauf ihrer Amtszeit für zwei Jahre nicht wieder wählbar. Als Suppleant kann der zuletzt ausgetretene Revisor zugezogen werden. Die Rechnungsrevisoren haben die Rechnungen und den Vermögensstand des RVM zu prüfen und der ordentlichen Generalversammlung über den Befund schriftlich Bericht zu erstatten. | ||
Art.43 Die Teilnahme an den Vereinsanlässen ist für alle Mitglieder (ausser Passivmitglieder) Ehrensache. Für gute Beteiligung an den Übungen werden den Ehren-, Frei-, Aktiv-, und Juniorenmitgliedern Auszeichnungen überreicht. | ||
Art.44 Für Wanderpreise und Vereinsanlässe bestehen separate Reglemente, welche durch den Vorstand ausgearbeitet und durch die GV genehmigt werden. | ||
Art.45 Eine Auflösung des RVM kann nur mit 3/4 der Stimmen der ordentlichen Generalversammlung geschehen. Sollte eine Auflösung des Vereins nicht zu umgehen sein, so haben die dem Verein noch angehörenden stimmberechtigten Mitglieder über die Verwendung des bestehenden Vereinsvermögens zu bestimmen. Dieses darf jedoch seinem Zweck -Hebung des Pferdes und des Pferdesportes- nicht entfremdet werden. | ||
Art.46 Jede Generalversammlung kann eine Revision oder Ergänzung der vorliegenden Statuten vornehmen, sofern 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder damit einverstanden sind. | ||
Jedes Mitglied erhält beim Eintritt in den Verein ein Exemplar dieser Statuten und ist verpflichtet, sich denselben zu unterziehen. Unkenntnis der Statuten gilt nicht als Entschuldigung. | ||
Müllheim, Anfang März 2006 | ||
Die Präsidentin | Der Aktuar | |