Statuten

Uebersicht

 
I.Name, Sitz, Zugehörigkeit und Haftbarkeit
II.Zweck
III.Mitgliedschaft
IV.Aufnahme
V.Sanktionen
VI.Austritte
VII.Mitgliederbeiträge
VIII.AGeneralversammlung
VIII.BDer Vorstand
VIII.CRechnungsrevisoren
IX.Verschiedenes
  
I. Name, Sitz, Zugehörigkeit und Haftbarkeit

Art.1 Der Reitverein Müllheim und Umgebung (in der Folge RVM genannt) ist ein Verein im Sinne von ZGB Art.60 ff mit Sitz am Wohnort des jeweiligen Präsidenten. Der RVM wurde im Jahre 1898 als Kavallerieverein Müllheim gegründet.

 

Art.2 Der RVM ist Mitglied des Verbandes Ostschweizerischer Kavallerie- und Reitvereine (OKV).
Er kann sich auch anderen Pferdesportlichen Dachorganisationen anschliessen und anerkennt deren Statuten und Reglemente.

 

Art.3 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen bzw. auf die statuarisch festgesetzten Beiträge beschränkt. Für Schadenfälle kommt der RVM nur auf, wenn eine Deckung durch die OKV-Versicherung besteht.

II. Zweck

 

Art.4 Der RVM bezweckt die Pflege und Förderung des Pferdesportes und der Freizeitreiterei in allen Belangen. Er sucht die Ausbildung seiner Mitglieder und deren Pferde zu erweitern sowie durch die Pflege eines kameradschaftlichen Geistes, Verständnis und die Freude für das Pferd zu fördern.

 

Art.5 Der RVM führt gesellschaftliche und pferdesportliche Veranstaltungen durch und wahrt die Interessen von Reiter und Pferd nach Aussen.

III. Mitgliedschaft
 

Art.6 Die Mitgliedschaft im RVM verpflichtet zur Anerkennung der Vereinsstatuten, der Reglemente des RVM sowie der Vereins- und Vorstandsbeschlüsse.

 

Art.7 Der Verein besteht aus:

A) Aktivmitgliedern
B) Ehrenmitgliedern
C) Freimitgliedern
D) Juniorenmitgliedern
E) Passivmitglieder

 

Art.8 Aktivmitglieder
sind Mitglieder, mit einem Mindestalter von 18 Jahren, die bereit sind, am Vereinsleben aktiv mitzumachen und an der Erfüllung der Vereinsaufgaben mitzuwirken. Sie sind zur Arbeit verpflichtet und haben das Wahl- und Stimmrecht. Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Ueber die definitive Aufnahme entscheidet die Generalversammlung. Aktivmitglieder sind beitragspflichtig und haben das Recht, allfällige Infrastrukturen des RVM zu benützen.

 

Art.9 Ehrenmitglieder
Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den RVM grosse Verdienste erworben hat. Die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und nicht zur Arbeit verpflichtet. Sie haben das Wahl- und Stimmrecht und besitzen alle Rechte wie Aktivmitglieder. Ehrenmitglieder können nur durch den Vorstand des RVM vorgeschlagen werden. Die Ernennung wird durch eine besondere Auszeichnung beurkundet

 

Art.10 Freimitglieder
werden Aktivmitglieder, welche dem RVM ununterbrochen 20 Jahre als Aktivmitglied angehört haben. Sie sind beitragsfrei und nicht zur Arbeit verpflichtet. Sie haben das Wahl- und Stimmrecht und besitzen alle Rechte wie Aktivmitglieder. Die Ernennung wird durch eine besondere Auszeichnung beurkundet.

 

Art.11 Passivmitglieder
sind Mitglieder, welche aus Interesse zum RVM, diesem beizutreten wünschen. Passivmitglieder sind beitragspflichtig und haben kein Wahl- und Stimmrecht. Sie können an kostenlosen Vereinsanlässen mitmachen. Bei Anlässen, die dem RVM Kosten bereiten, wird ein angemessener Beitrag erhoben. Sie haben kein Zutritt zu Reitkursen.

 

Art.12 Juniorenmitglieder
sind Jugendliche, die das 18.Lebensjahr nicht vollendet haben. Sie sind bereit, im Verein aktiv mitzuwirken. Sie können zur Arbeit verpflichtet werden. Sie haben kein Wahl- und Stimmrecht und sind beitragspflichtig, ansonsten besitzen sie alle Rechte wie Aktivmitglieder.

 

Art.13 Senioren-Reitverein
ist Mitglied des Reitvereins Müllheim und Umgebung. Er verwaltet sich selbst.
Die Mitglieder sind Ehren-, Aktiv-, Frei-, und reitende Passivmitglieder des RVM.

IV. Aufnahme
 

Art.14 Ein Aufnahmegesuch für den RVM ist schriftlich an den Aktuar oder den Präsidenten zu stellen.

 

Art.15 Aktivmitglieder können während des laufenden Jahres vom Vorstand provisorisch aufgenommen werden.
Die Generalversammlung entscheidet über die definitive Aufnahme.
Während der provisorischen Mitgliedschaft gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie für gewählte Aktivmitglieder, ausgenommen das Wahl- und Stimmrecht, welches erst nach der definitiven Aufnahme erteilt wird.

 

Art.16 Die Ernennung von Ehren- und Freimitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

IIV. Sanktionen
 

Art.17 Sämtliche Mitglieder des RVM, unabhängig von ihrem Mitgliederstatus im Verein, die den Verpflichtungen gegenüber des RVM nicht nachkommen, oder sich unkameradschaftlich verhalten und damit dem Ansehen des RVM schaden, können nach vorheriger schriftlicher Verwarnung mit ausdrücklichem Hinweis auf die Sanktionsmöglichkeit durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden. Es bedarf hierzu der 3/4 Mehrheit durch die Generalversammlung.
Diese Sanktionsmöglichkeit gilt insbesondere bei Nichtbezahlen des Jahresbeitrages; Nichteinhaltung der Statuten und der Reglemente des RVM sowie bei unkameradschaftlichem Verhalten gegenüber dem Vorstand oder seiner Vereinskollegen.

VI. Austritte
 

Art.18 Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliches Austrittsbegehren an den Präsidenten auf Ende des laufenden Vereinsjahres, oder durch Ausschluss gemäss Art 18. Jedes ausgetretene oder ausgeschlossene Vereinsmitglied verliert jeglichen Anspruch am Vereinsvermögen.
Alle finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein müssen restlos erfüllt sein.

 

Art.19 Die Aktivmitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod
b) durch Uebertritt zu den Passivmitgliedern
Der Uebertritt ist dem Präsidenten zuhanden der Generalversammlung schriftlich einzureichen und zu begründen
c) durch Austritt
Der Austritt ist dem Präsidenten zuhanden der Generalversammlung schriftlich einzureichen und zu begründen
d) durch Ausschluss, gemäss Art 18
e) durch Ernennung zum Ehren- oder Freimitglied

VII. Mitgliederbeiträge

 

Art.20 Die Jahresbeiträge werden alljährlich an der Generalversammlung für ein weiteres Jahr festgelegt.
Ehren-, Frei- und Vorstandsmitglieder sind von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit.

 Art.21 Der Jahresbeitrag muss bis Ende März des laufenden Jahres bezahlt sein.

VIII. Organisation

 

Art.22 Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren

VIII. A Generalversammlung

 

Art.23 Die Generalversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe aller zu behandelnden Traktanden, mindestens 20 Tage im voraus. Die Rechnung und das Budget liegen 20 Tage im voraus beim Kassier auf.
Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:
1. Appell
2. Wahl der Stimmenzähler
3. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
4. Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten
5. Abnahme der Jahresrechnung, der Rechnungen von Veranstaltungen sowie die dazu gehörenden Revisorenberichte
6. Genehmigung des Budgets für das kommende Jahr
7. Festsetzung der Jahresbeiträge
8. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
9. Beschlussfassung über Anträge der Vorstandes
10. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
11. Genehmigung des Jahresprogramms
12. Ehrungen
13. Änderungen und/oder Ergänzungen der Statuten/Reglemente
14. Auflösung des Vereins oder Vereinigung mit anderen Körperschaften
15. Mutationen
16. Verschiedenes/aI1g.Umfrage

 

Art.24 Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder, stets beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

 

Art.25 Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im 1.Quartal des laufenden Jahres statt.

 

Art.26 Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit aus wichtigen Gründen durch den Vorstand oder durch schriftlich begründeten Antrag von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.

 

Art.27  Anträge von besonderer Wichtigkeit von Mitgliedern zuhanden der Generalversammlung müssen mindestens einen Monat vor der Generalversammlung unter Angabe einer Begründung schriftlich an den Präsidenten eingereicht werden. Es ist möglich, aufgrund eines Dringlichkeitsbeschlusses mit einer 2/3 Mehrheit anlässlich der GV zu entscheiden.

 

Art.28 Die Teilnahme an der Generalversammlung ist für Aktivmitglieder obligatorisch.

 

Art.29 Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, ausser 1/4 der Stimmberechtigten der Versammlung beschliesst eine geheime Abstimmung.

 

Art.30 Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der Stimmberechtigten gefasst:
Ausnahmen:   Auflösung des Vereins  3/4 Mehrheit
Ausschluss eines Mitglieds  3/4 Mehrheit
Statutenänderung  2/3 Mehrheit
Dringlichkeitsbeschluss  2/3 Mehrheit

VIII. B Der Vorstand

 

Art.31 Der Vorstand setzt sich aus 5 - 7 Mitgliedern zusammen: Präsident, Übungsleiter, Aktuar, Kassier und Beisitzenden, welche von der Generalversammlung einzeln gewählt werden müssen. Der Vorstand ernennt ein Vorstandsmitglied zum Vizepräsidenten. Der Vorstand wird für eine zweijährige Amtsdauer gewählt. Die Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

 Art.32 Die Vorstandsmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit
 

Art.33 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder an der Sitzung anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

 

Art.34 Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins und vertritt diesen nach Aussen. Der Vorstand kann für einzelne Geschäfte weitere Berater beiziehen oder Ressortleiter und Funktionäre bestimmen. Dieselben haben jedoch kein Stimmrecht im Vorstand.

 

Art.35 Dem Vorstand stehen folgende Pflichten und Befugnisse zu:
a) Vertretung des Vereins im Verkehr mit Drittpersonen und Behörden.
b) Vorbereitung der Geschäfte der Generalversammlung und Ausführung deren Beschlüsse.
c) Organisation und Durchführung der im Jahresprogramm vorgesehenen Reitkurse und Anlässe sowie alle zu den Wanderpreisen zählenden Konkurrenzen.
d) Übertragung der Durchführung Pferdesportlicher Anlässe an spezielle Organisationskomitees.
e) Abkommandierung von Mitgliedern zu Instruktionskursen und OKV-Veranstaltungen.
f) Erledigung aller laufenden Geschäfte, soweit sie nicht nach Statuten oder infolge ihrer Wichtigkeit der Entscheidung der Generalversammlung zu unterbreiten sind.
g) Der Vorstand hat das Recht, für jedes einzelne Geschäft, das nicht im Budget enthalten ist, nebst den ordentlichen Verwaltungsauslagen und die von der Generalversammlung eingeräumten Kredite, über einen Betrag von Fr 2'000.­zu beschliessen, im Maximum jedoch 10 % des Barvermögens des Reitver­eins pro Vereinsjahr.

 

Art.36 Der Präsident leitet die Versammlungen und die Vorstandssitzungen. Er überwacht die Handhabung der Statuten, sowie die Ausführung der gefassten Be­schlüsse und vertritt den Verein nach Aussen. Er hat ferner der ordentlichen Generalversammlung einen Jahresbericht vorzulegen.

 

Art.37 Der Aktuar besorgt die Anfertigung der Protokolle und -soweit vom Präsidenten angefordert- die anfallenden Sekretariatsarbeiten. Er führt die Präsenzliste von sämtlichen RVM-Anlässen sowie ein genaues Mitgliederverzeichnis.

 

Art.38 Der Kassier besorgt das Rechnungs- und das Finanzwesen. Er hat jeweils an der ordentlichen Generalversammlung die Rechnung und das Budget zu beantragen. Er besorgt ebenfalls den Einzug der Jahresbeiträge. Alle geleisteten Zahlungen müssen durch den Kassier visiert werden. Der Kassier ist verpflichtet, für jeden öffentlichen Anlass eine separate Abrechnung zu führen.

 

Art.39 Der Übungsleiter organisiert und leitet die Übungen des Vereins. Im Verhinderungsfalle organisiert er seine Ablösung.

 

Art.40 Die Beisitzer übernehmen auf Anordnung des Vorstandes besondere Funktionen.

 

Art.41 Die Rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der Präsident zusammen mit dem Aktuar; im Verhinderungsfall der Vizepräsident für den Präsidenten und ein Vorstandsmitglied für den Aktuar.

VIII. C Rechnungsrevisoren

 

Art.42 Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Wahlen sind so anzusetzen, dass jedes zweite Jahr ein Revisor ausscheidet bzw. neu gewählt werden muss. Revisoren sind nach Ablauf ihrer Amtszeit für zwei Jahre nicht wieder wählbar. Als Suppleant kann der zu­letzt ausgetretene Revisor zugezogen werden. Die Rechnungsrevisoren haben die Rechnungen und den Vermögensstand des RVM zu prüfen und der ordent­lichen Generalversammlung über den Befund schriftlich Bericht zu erstatten.

IX. Verschiedenes

 

Art.43 Die Teilnahme an den Vereinsanlässen ist für alle Mitglieder (ausser Passivmitglieder) Ehrensache. Für gute Beteiligung an den Übungen werden den Ehren-, Frei-, Aktiv-, und Juniorenmitgliedern Auszeichnungen überreicht.

 

Art.44 Für Wanderpreise und Vereinsanlässe bestehen separate Reglemente, welche durch den Vorstand ausgearbeitet und durch die GV genehmigt werden.

 

Art.45 Eine Auflösung des RVM kann nur mit 3/4 der Stimmen der ordentlichen Generalversammlung geschehen. Sollte eine Auflösung des Vereins nicht zu umgehen sein, so haben die dem Verein noch angehörenden stimmberechtigten Mitglieder über die Verwendung des bestehenden Vereinsvermögens zu bestimmen. Dieses darf jedoch seinem Zweck -Hebung des Pferdes und des Pferdesportes- nicht entfremdet werden.

 

Art.46 Jede Generalversammlung kann eine Revision oder Ergänzung der vorliegenden Statuten vornehmen, sofern 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder damit einverstanden sind.

 

Jedes Mitglied erhält beim Eintritt in den Verein ein Exemplar dieser Statuten und ist verpflichtet, sich denselben zu unterziehen. Unkenntnis der Statuten gilt nicht als Entschuldigung.

Vorstehende Statuten sind durch die ausserordentliche Generalversammlung vom 24.Apri1 1993 genehmigt worden und ersetzen diejenigen vom 14.Januar 1984.
Die vorliegend revidierten Statuten treten sofort in Kraft.

 

Müllheim, Anfang März 2006

 

Die Präsidentin
Ruth Keller

Der Aktuar
Roman Reutener